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Was ist Täter-Opfer-Ausgleich?

Das für den Täter – Opfer – Ausgleich vorgesehene Verfahren soll dazu dienen, eine Versöhnung zwischen Täter und Opfer herbeizuführen. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit einer konstruktiven Tatverarbeitung und Konfliktregelung zwischen Täter und Opfer sowie materieller und immaterieller Schadenswiedergutmachung.

Uwe Hein

Pädagoge

Ramona Magdanz

Sozialpädagogin

Familienmeditation
Frankendamm 31
18439 Stralsund

Gesetzliche Grundlagen

Im Jugendstrafrecht: §§ 10, 45 II, 47 JGG
Im Erwachsenenstrafrecht: §§ 46a, 56, 59 StGB, §§ 153, 153a StPO

Wie findet Täter-Opfer-Ausgleich statt?

Die Staatsanwaltschaft prüft, ob der Fall für einen Täter-Opfer-Ausgleich geeignet ist. Bei Eignung erfolgt eine Übermittlung der notwendigen Informationen für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs an die Schlichtungsstelle. Die Konfliktberater nehmen Kontakt mit dem Täter auf. In einem Gespräch mit dem Täter wird seine Bereitschaft zum Täter-Opfer-Ausgleich abgeklärt. Die Konfliktberater nehmen Kontakt mit dem Opfer auf und führen ein analoges Gespräch.

Die Wiedergutmachungsmodalitäten werden im gemeinsamen Gespräch mit Täter und Opfer auf freiwilliger Basis ausgehandelt. Ergebnis ist ein schriftlicher Vertrag. Über den Verlauf und Ergebnis des Täter-Opfer-Ausgleichs geht ein Abschlußbericht an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.

Für welche Straftaten kommt die Anwendung von Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht?

Geeignet sind grundsätzlich leichtere und mittelschwere Straftaten folgender Deliktgruppen:

  • Hausfriedensbruch
  • Sachbeschädigung
  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Diebstahl
  • Betrug
  • Vermögensdelikte
  • Nötigung

Wie erfolgt eine Wiedergutmachung?

Der Täter kann z.B.

  • sich persönlich entschuldigen;
  • Schmerzensgeld oder Schadensersatz zahlen;
  • freiwillige Arbeitsleistungen für das Opfer erbringen.

Täter-Opfer-Ausgleich ist sinnvoll!

Ziel der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs ist die Wiederherstellung des durch die Tat gestörten Rechtsfriedens.

Das Opfer kann im Schlichtungsverfahren:

  • Gefühle wie Angst, Wut, Verletzung und Empörung zum Ausdruck bringen;
  • Schneller zu seinem Recht kommen;
  • Eine Wiedergutmachung erlangen;
  • Eine Aussöhnung erleben und selbst dazu beitragen.

Der Täter kann im Schlichtungsverfahren:

  • Unmittelbar erfahren, was seine Tat für das Opfer bedeutet;
  • Sich zu Tatmotiven äußern;
  • Verantwortung für die Tat übernehmen;
  • Durch aktive Wiedergutmachung Bestrafung und den damit verbundenen Makel abwenden.
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