TOA
Warum Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)?
Die Ursachen für die Probleme unserer Klient:innen sind vielschichtig und gerade hier gilt es gesellschaftliche Zwänge zu beachten. Die gesamtgesellschaftlichen Probleme können nicht gänzlich abgeschafft bzw. gelöst werden, aber wir können unseren Klienten helfen, in dieser Gesellschaft zu leben und ihnen Lösungsmöglichkeiten zur Bewältigung ihrer Probleme aufzuzeigen.
In diesem Kontext gehört für uns auch die Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleiches. Es hat sich gezeigt, dass Kriminalität und Gewalt von Jugendlichen unter anderem auch ein Zeichen für Probleme im familiären und sozialen Umfeld, verbunden mit gestörten Beziehungs- und Kommunikationsstrukturen sind. Die Möglichkeit des TOA, aufgenommen im Jugendgerichtsgesetz, neben anderen erzieherischen Hilfen, zeugt auch hier von einer Einsicht.
Für uns stellt der TOA nicht nur die Möglichkeit einer Konfliktlösung, sondern eben auch eine erzieherische Hilfe dar, die für eine weitere positive Entwicklung dieser Jugendlichen geeignet und notwendig sein kann. Daraus ergab sich für uns die Notwendigkeit zum Aufbau des TOA.
Was ist Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)?
Das für den Täter – Opfer – Ausgleich vorgesehene Verfahren soll dazu dienen, eine Versöhnung zwischen Täter und Opfer herbeizuführen. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit einer konstruktiven Tatverarbeitung und Konfliktregelung zwischen Täter und Opfer sowie materieller und immaterieller Schadenswiedergutmachung.
Gesetzliche Grundlagen
Im Jugendstrafrecht: §§ 10, 45 II, 47 JGG
Im Erwachsenenstrafrecht: §§ 46a, 56, 59 StGB, §§ 153, 153a StPO
Wie findet Täter-Opfer-Ausgleich statt?
Die Staatsanwaltschaft prüft, ob der Fall für einen Täter-Opfer-Ausgleich geeignet ist. Bei Eignung erfolgt eine Übermittlung der notwendigen Informationen für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs an die Schlichtungsstelle. Die Konfliktberater nehmen Kontakt mit dem Täter auf. In einem Gespräch mit dem Täter wird seine Bereitschaft zum Täter-Opfer-Ausgleich abgeklärt. Die Konfliktberater nehmen Kontakt mit dem Opfer auf und führen ein analoges Gespräch.
Die Wiedergutmachungsmodalitäten werden im gemeinsamen Gespräch mit Täter und Opfer auf freiwilliger Basis ausgehandelt. Ergebnis ist ein schriftlicher Vertrag. Über den Verlauf und Ergebnis des Täter-Opfer-Ausgleichs geht ein Abschlußbericht an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.
Für welche Straftaten kommt die Anwendung von Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht?
Geeignet sind grundsätzlich leichtere und mittelschwere Straftaten folgender Deliktgruppen:
- Hausfriedensbruch;
- Sachbeschädigung;
- Beleidigung;
- Körperverletzung;
- Bedrohung;
- Diebstahl;
- Betrug;
- Vermögensdelikte;
- Nötigung.
Wie erfolgt eine Wiedergutmachung?
Der Täter kann z.B.
- sich persönlich entschuldigen;
- Schmerzensgeld oder Schadensersatz zahlen;
- freiwillige Arbeitsleistungen für das Opfer erbringen.
Täter-Opfer-Ausgleich ist sinnvoll!
Ziel der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs ist die Wiederherstellung des durch die Tat gestörten Rechtsfriedens.
Das Opfer kann:
- im Schlichtungsverfahren Gefühle wie Angst, Wut, Verletzung und Empörung zum Ausdruck bringen;
- schneller zu seinem Recht kommen;
- eine Wiedergutmachung erlangen;
- eine Aussöhnung erleben und selbst dazu beitragen.
Der Täter kann:
- im Schlichtungsverfahren unmittelbar erfahren, was seine Tat für das Opfer bedeutet;
- sich zu Tatmotiven äußern;
- Verantwortung für die Tat übernehmen;
- durch aktive Wiedergutmachung Bestrafung und den damit verbundenen Makel abwenden.
Betreuungsweisungen
Darüber hinaus bieten wir seit dem Jahr 2000 in Zusammenarbeit mit dem Landesjugendamt und der Jugendgerichtshilfe die Durchführung von Betreuungsweisungen nach dem JGG (Jugendgerichtsgesetz) an.
Das Angebot richtet sich konkret an Jugendliche und Heranwachsende gemäß § 1 (2) JGG, die laut richterlichem Beschluß die Auflage einer Betreuungsweisung erhalten. In Anlehnung an den § 10 JGG sollen Weisungen „die Lebensführung des Jugendlichen regeln… Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.“ Der Umfang der Betreuungsweisung wird individuell auf den Betreuungsbedarfabgestimmt und orientiert sich dabei an den Vorgaben der Förderrichtlinien. Betreuungs weisungen richten sich speziell nach § 10 Abs. 1 Satz 5 JGG, wonach der Richter dem Jugendlichen auferlegen kann, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person zu unterstellen.